ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. GELTUNG
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Verbrauchergeschäfte.
2. ANGEBOTE; Aufträge; Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Die Darstellungen unserer Leistungen auf unserer Website dienen der Information und gelten nicht als Angebote. Aufträge gelten erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als angenommen. Verträge werden für uns erst mit Absendung unserer schriftlichen Vertragsbestätigung wirksam.
3. Website und Datenschutz
Sie können unsere Website ohne Angabe personenbezogener Daten benutzen. Der Websitebetreiber erhebt, nutzt und gibt Ihre personenbezogenen Daten nur dann weiter, wenn dies im gesetzlichen Rahmen erlaubt ist oder Sie in die Datenverarbeitung einwilligen. Als personenbezogene Daten gelten sämtliche Informationen, durch welche es möglich ist, Ihre Person zu identifizieren. Nehmen Sie mit dem Websitebetreiber durch die angebotenen Kontaktmöglichkeiten Verbindung auf, werden Ihre Angaben gespeichert, damit auf diese zur Bearbeitung und Beantwortung Ihrer Anfrage zurückgegriffen werden kann. Ohne Ihre Einwilligung werden diese Daten nicht an Dritte weitergegeben.
4. PREISe; Zahlung; Wertsicherung
4.1. Preise
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen.
4.2. Zahlung
Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
4.3. Wertsicherung
Wir sind berechtigt, unsere Preise auch während aufrechter Vertragslaufzeit nach den Veränderungen des Großhandelspreisindex anzupassen. Die Anpassung erfasst die auf den Vertrag zum Zeitpunkt der Anpassung aushaftenden Zahlungen. Das vereinbarte Entgelt wird auf den von der Statistik Austria verlautbarten monatlichen Index der Grosshandelspreise 2025 oder - sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden - einen an seine Stelle tretenden Index wertbezogen. Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die für den auf den Vertragsabschluss folgenden Monatsersten endgültig verlautbarte Indexzahl. Indexschwankungen bis einschließlich 5 (fünf) % bleiben jeweils unberücksichtigt. Bei Überschreiten nach oben oder unten wird aber die gesamte Veränderung voll berücksichtigt. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Die Indexzahl, die zur Überschreitung nach oben oder unten geführt hat, bildet jeweils die neue Ausgangsgrundlage für die Errechnung der weiteren Überschreitungen.
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen.
4.2. Zahlung
Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
4.3. Wertsicherung
Wir sind berechtigt, unsere Preise auch während aufrechter Vertragslaufzeit nach den Veränderungen des Großhandelspreisindex anzupassen. Die Anpassung erfasst die auf den Vertrag zum Zeitpunkt der Anpassung aushaftenden Zahlungen. Das vereinbarte Entgelt wird auf den von der Statistik Austria verlautbarten monatlichen Index der Grosshandelspreise 2025 oder - sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden - einen an seine Stelle tretenden Index wertbezogen. Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die für den auf den Vertragsabschluss folgenden Monatsersten endgültig verlautbarte Indexzahl. Indexschwankungen bis einschließlich 5 (fünf) % bleiben jeweils unberücksichtigt. Bei Überschreiten nach oben oder unten wird aber die gesamte Veränderung voll berücksichtigt. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Die Indexzahl, die zur Überschreitung nach oben oder unten geführt hat, bildet jeweils die neue Ausgangsgrundlage für die Errechnung der weiteren Überschreitungen.
5.Zahlungsbedingungen, verzugszinsen
5.1. Software
Für Software kann ein einmaliges oder ein laufendes Nutzungsentgelt oder eine Kombination von einmaligem und laufendem Nutzungsentgelt vereinbart werden. Wird ein einmaliges Nutzungsentgelt vereinbart - dieses kann anstelle von oder neben laufenden Nutzungsentgelten anfallen - so ist dieses, mangels anderer Vereinbarung, wie folgt fällig: 30% bei Auftragserteilung, 30% bei Lieferung, 40% nach Abnahme. Ein laufendes Nutzungsentgelt wird mangels anderer Vereinbarung jährlich im Vorhinein verrechnet. Es ist ab dem Tag der Abnahme zu bezahlen.
5.2. Hardware
Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen im Falle der Lieferung von Hardware Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen.
5.3. Sonstige Leistungen
Von uns erbrachte Dienstleistungen, wie insbesondere Wartung, Softwareanpassungen und Support werden mangels anderer Vereinbarung mit einem Stundensatz von EUR 100,00 jeweils zum Monatsende verrechnet.
5.4. Skonti
Skontoabzüge bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.5. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie Zinseszinsen zu verrechnen und den Ersatz des Verzugsschadens zu fordern. Allfällige Skontovereinbarungen treten außer Kraft. Weiters sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Für Software kann ein einmaliges oder ein laufendes Nutzungsentgelt oder eine Kombination von einmaligem und laufendem Nutzungsentgelt vereinbart werden. Wird ein einmaliges Nutzungsentgelt vereinbart - dieses kann anstelle von oder neben laufenden Nutzungsentgelten anfallen - so ist dieses, mangels anderer Vereinbarung, wie folgt fällig: 30% bei Auftragserteilung, 30% bei Lieferung, 40% nach Abnahme. Ein laufendes Nutzungsentgelt wird mangels anderer Vereinbarung jährlich im Vorhinein verrechnet. Es ist ab dem Tag der Abnahme zu bezahlen.
5.2. Hardware
Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen im Falle der Lieferung von Hardware Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen.
5.3. Sonstige Leistungen
Von uns erbrachte Dienstleistungen, wie insbesondere Wartung, Softwareanpassungen und Support werden mangels anderer Vereinbarung mit einem Stundensatz von EUR 100,00 jeweils zum Monatsende verrechnet.
5.4. Skonti
Skontoabzüge bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.5. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie Zinseszinsen zu verrechnen und den Ersatz des Verzugsschadens zu fordern. Allfällige Skontovereinbarungen treten außer Kraft. Weiters sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
6. Annahmeverzug; Mitwirkungspflichten
6.1. Annahmeverzug
Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
6.2. Mitwirkungspflichten
Verletzt der Kunde vertraglich vereinbarte oder sich aus der Natur des Vertragsergebende Mitwirkungspflichten, verrechnen wir ebenfalls eine Gebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag.
Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
6.2. Mitwirkungspflichten
Verletzt der Kunde vertraglich vereinbarte oder sich aus der Natur des Vertragsergebende Mitwirkungspflichten, verrechnen wir ebenfalls eine Gebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag.
7. VERTRAGSRÜCKTRITT; Schadenersatz
7.1. Vertragsrücktritt
Bei wichtigen Gründen wie insbesondere Annahme- oder Zahlungsverzug, Verletzung von Mitwirkungspflichten Insolvenz des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.2. Schadenersatz
Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu fordern
Bei wichtigen Gründen wie insbesondere Annahme- oder Zahlungsverzug, Verletzung von Mitwirkungspflichten Insolvenz des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.2. Schadenersatz
Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu fordern
8. MAHN- UND INKASSOSPESEN
Der Kunde ist Fall des Verzuges verpflichtet, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, maximal jedoch die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Kunde, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 10,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 3,63 zu bezahlen.
9. LIEFERUNG, TRANSPORT, ANNAHMEVERZUG
Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden diese Leistungen von uns gegen gesonderte Verrechnung erbracht. Dabei werden für Transport bzw Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt.
10. Erfüllungs- und LIEFERFRISTen
10.1. Liefervoraussetzungen
Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
10.2. Verbindlichkeit von Liefer- und Leistungsfristen
Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
10.3. Überschreitungen
Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu einer Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
10.4. Leistungsfreiheit
Höhere Gewalt und unvorhersehbare Hindernisse entbinden uns für ihre Dauer von unserer Liefer- oder Leistungspflicht.
Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
10.2. Verbindlichkeit von Liefer- und Leistungsfristen
Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
10.3. Überschreitungen
Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu einer Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
10.4. Leistungsfreiheit
Höhere Gewalt und unvorhersehbare Hindernisse entbinden uns für ihre Dauer von unserer Liefer- oder Leistungspflicht.
11. ERFÜLLUNGSORT
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
12. GERINGFÜGIGE LEISTUNGSÄNDERUNGEN
Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache selbst bedingte Abweichungen.
13. SCHADENERSATZ
Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab Eintritt des Schadens. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird. Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw. vor Installation von Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für verlorengegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die Verantwortung zu tragen hat.
In allen Fällen ist unsere Schadenersatzverpflichtung mit der Höhe des Vertragswerts begrenzt.
In allen Fällen ist unsere Schadenersatzverpflichtung mit der Höhe des Vertragswerts begrenzt.
14. PRODUKTHAFTUNG
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unsere Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
15. EIGENTUMSVORBEHALT UND DESSEN GELTENDMACHUNG
Alle von uns gelieferten Waren stehen unter Eigentumsvorbehalt und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware - insbesondere durch Pfändungen - verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung ist der Kunde bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung nicht berechtigt, über die von uns erworbenen Waren zu verfügen; er darf
sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
16. FORDERUNGSABTRETUNGEN
16.1. Forderungen aus Verkäufen unter Eigentumsvorbehalt
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns mit dem Vertragsabschluss seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten - Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits mit Vertragsabschluss an uns abgetreten.
16.2. Forderungen des Kunden
Forderungen des Kunden gegen uns dürfen ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns mit dem Vertragsabschluss seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten - Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits mit Vertragsabschluss an uns abgetreten.
16.2. Forderungen des Kunden
Forderungen des Kunden gegen uns dürfen ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.
17. ZURÜCKBEHALTUNG; Aufrechnungsverbot
17.1 Zurückbehaltungsrecht
Auch bei gerechtfertigter Reklamation ist der Kunde außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.
17.2. Aufrechungsverbot
Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen unsere vertraglichen Ansprüche einzuwenden oder damit aufzurechnen.
Auch bei gerechtfertigter Reklamation ist der Kunde außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.
17.2. Aufrechungsverbot
Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen unsere vertraglichen Ansprüche einzuwenden oder damit aufzurechnen.
18. RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
19.Urheberrecht; Geistiges Eigentum
Sofern im Angebot nichts ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, verbleiben sämtliche Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Schutzrechte sowie das Know-how an allen von uns erbrachten Leistungen (einschließlich Software, Dokumentation, Entwicklungen und Anpassungen) bei uns. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum und der Kunde erhält daran ausschließlich die im Vertrag vereinbarten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. Weitergehende Rechte über den Vertragszweck hinaus, insbesondere am Quellcode, bestehen nicht, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wird.
20. Kommuniksation; Datenänderung
20.1. Erklärungen und Zustellungen
Vertragliche Erklärungen und sonstige Zustellungen werden an die zuletzt bekanntgegeben Adresse des Kunden gerichtet. Sie gelten damit als zugegangen.
20.2. Änderungen der Kommunikationsdaten
Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist.
Vertragliche Erklärungen und sonstige Zustellungen werden an die zuletzt bekanntgegeben Adresse des Kunden gerichtet. Sie gelten damit als zugegangen.
20.2. Änderungen der Kommunikationsdaten
Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist.
21. Geheimhaltung
Beide Vertragsparteien sind zur vertraulichen Behandlung aller im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen auch über die Beendigung des Vertrages hinaus verpflichtet.
21. Schlussbestimmungen
22.1 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Regelungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt.
22.1 Ausschluss von Anfechtungen
Anfechtungen abgeschlossener Verträge wegen Willensmangels sind ausgeschlossen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Regelungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt.
22.1 Ausschluss von Anfechtungen
Anfechtungen abgeschlossener Verträge wegen Willensmangels sind ausgeschlossen.

